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Reparaturen

Wohnungsreparaturen werden in der Regel vor einem Auszug, unmittelbar nach Schadenseintritt oder in bestimmten Abständen, die im Mietvertrag festgelegt sind, etwa aller drei Jahre, notwendig. Je nach Schadensfall trägt die Kosten der Reparaturen entweder der Mieter, der Vermieter, die Hausratsversicherung oder die Gebäudeversicherung. Die eigene Hausratsversicherung kommt beispielsweise für die Reparatur von Wasserschäden durch einen nicht intakten Waschmaschinenanschluß infrage. Die vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherung kann für ohne eigene Schuld aufgetretene Wasserschäden, wie sie etwa durch einen Defekt des Abflussrohrs in der Wand entstehen, einspringen.

Schönheitsreparaturen in vordefinierten Abständen, wie etwa die Erneuerung des Wandanstrichs, muss der Mieter selbst finanzieren. Abgenutzter Fußbodenbelag wird, sofern er zur Mietsache gehört, vom Vermieter erneuert. Ist bei einem Auszug seit dem letzten Neuanstrich der Wände noch nicht die im Mietvertrag festgelegte Frist bis zur nächsten fälligen Renovierung verstrichen, müssen vor der Übergabe der Wohnung keine Malerarbeiten durchgeführt werden. Falls doch eine Reparatur beim Auszug aus der Wohnung notwendig ist, kann der Handwerksbetrieb vom Mieter ausgewählt werden.
 
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